Nach­teils­aus­gleich War­te­zeit

In der Be­wer­bung für die Se­kun­dar­stu­fe ist die Rede von einem Nach­teils­aus­gleich auf­grund von War­te­zeit. Wie genau wird diese de­fi­niert? ich habe das Ab­itur im Som­mer 2024 ab­sol­viert, an­schlie­ßend drei Mo­na­te ge­ar­bei­tet und werde nun zwei Mo­na­te rei­sen, um meine Eng­lisch­kennt­nis­se (ers­tes Stu­di­en­fach) wei­ter zu ver­tie­fen. Gilt dies als War­te­zeit? Wenn ja, wo und wel­chen Nach­weis muss ich er­brin­gen?

1 Ant­wort

Hallo,

vie­len Dank für Deine Frage!

Einen Nach­teils­aus­gleich gibt es i.d.R. nur bei Här­te­fäl­len (siehe dazu: https://​www.​ph-​heidelberg.​de/​studium/​interesse-​am-​studium/​aus​wahl​verf​ahre​n/​haertefall/ ). 

Grund­sätz­lich wer­den 10% der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Stu­di­en­plät­ze nach der An­zahl der War­te­se­mes­ter ver­ge­ben. Diese War­te­se­mes­ter wer­den bei der Be­wer­bung au­to­ma­tisch be­rech­net. Die Grund­la­ge für diese au­to­ma­ti­sche Be­rech­nung ist der Zeit­punkt der Hoch­schul­zu­gangs­be­rech­ti­gung (i.d.R. Ab­itur­zeug­nis­da­tum). 

Viele Grüße

Team SSC

Ver­öf­fent­licht